(Stundenreduktion Nr. 2)
bestehende Dienstverträge richtigstellen
Was hilft es mir, dass der Satz über die Änderung der Schüleranzahl und des Beschäftigungsausmaßes in den neuen Verträgen nicht mehr enthalten ist, wenn er in meinem Vertrag aber noch drinnen steht? –
Liebe Kolleg*innen, zunächst hilft es, davon zu wissen, dass der Absatz den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, und dass man vor allem bei geringfügigen Änderungen von weniger als 20 % gegen Stundenkürzungen vorgehen und deswegen nicht gekündigt werden kann. Denn auch wenn man den Vertrag unterschrieben hat, so gilt trotzdem die Regelung aus dem Gesetz. Denn man kann mit einem Vertrag niemals ein Gesetz aushebeln! Das würde ja die gesamte Gesetzgebung ad absurdum führen.
Aber natürlich ist es besser, wenn nicht jeder einzeln um seine Rechte kämpfen muss, sondern eine Interessensvertretung dafür eintritt, die Rahmenbedingungen für alle zu verbessern. Daher ist es so wichtig, in Musikschulverbänden Personalvertretungen zu gründen.
Liebe Personalvertreter*innen, es soll eine Musikschule geben, in der es mit Hilfe der Gewerkschaft bereits gelungen ist, auch bisherige Verträge richtigzustellen. Falls ihr in einer Musikschule tätig seid, die seinerzeit das Dienstvertrags-Muster übernommen hat, das die gesetzwidrige Klausel zur Stundenreduktion enthält (siehe INFO 611), könntet ihr beim Dienstgeber anregen, diese Verträge auch umzuschreiben – beziehungsweise die problematische Formulierung in Nachträgen zu den Dienstverträgen zu korrigieren.
Nachträge zu Dienstverträgen müssen bei jeder Änderung ausgestellt werden – und zwar binnen eines Monats.
Seit mit 01.01.2025 definiert wurde, dass eine Kürzung ab 20 % als wesentlich gilt (siehe INFO 601), sollte es zwar nicht mehr so oft zu Änderungen des Beschäftigungsausmaßes kommen, aber Lehrverpflichtungen können ja auch erhöht oder einvernehmlich reduziert werden, und natürlich können auch Änderungen anderer Daten Nachträge erfordern – beispielsweise im Zuge der bevorstehenden Verbandszusammenlegungen, etwa wenn sich der Dienstgeber oder Dienstort ändert …
Im Gegensatz zu den anderen Gemeindebediensteten gilt die folgende Bestimmung nicht erst im neuen Dienstrecht, sondern hat für uns schon bisher gegolten, da in ‘unserem’ GVBG-Paragraphen aufs Vertragsbedienstetengesetz (VBG) verwiesen wird:
“Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.”
neues Dienstrecht: GBedG § 13
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40071873/LNO40071873.html
bisher & weiterhin: VBG § 4
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40249760/NOR40249760.html
Verweis aufs VBG im GVBG § 46
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40072094/LNO40072094.html
Mit freundlichen Grüßen
Euer Infonetzwerk-Team
—
Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at
Der Inhalt von verlinkten oder weitergeleiteten Nachrichten oder Texten spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung der Netzwerk-Betreiber wider. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen kann keine Garantie übernommen werden. Alle Infomails stehen auf der Netzwerk-Homepage zum Nachlesen zur Verfügung. Bitte um kurze Rückmeldung an obige Mailadresse, falls Sie die Nachrichten des Infonetzwerks nicht mehr erhalten möchten.