(Stundenreduktion Nr. 1)
Muster-Dienstvertrag ohne Stundenreduktions-Klausel
Liebe Kolleg*innen,
der Kollege, dem wir den folgenden Hinweis verdanken, nannte es einen “seelischen Befreiungsschlag”:
Denn im Muster-Dienstvertrag für die Verträge nach dem neuen Dienstrecht (ANHANG) wurde die folgende – immer schon gesetzeswidrige – Formulierung endlich weggelassen:
“Eine Änderung der Schüleranzahl bewirkt eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes und des Monatsbezuges. [Das Beschäftigungsausmaß wird jeweils mit Beginn eines Schuljahres festgesetzt; kommt eine Einigung über dieses Beschäftigungsausmaß nicht zustande, liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt.]”
Das Gegenteil ist nämlich der Fall: Wenn sich die Schüleranzahl um weniger als 20 % reduziert, bewirkt das gar keine Änderung des Beschäftigungsausmaßes und des Gehalts – außer man ist selber mit der Kürzung einverstanden. Und wenn man von einer “wesentlichen” Reduktion der Anmeldungen um mehr als 20 % der Lehrverpflichtung betroffen ist, ist nicht der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, sondern der Dienstnehmer. Die Kündigung gilt in dem Fall nur deshalb als Dienstgeber-Kündigung, damit man trotz eigener Kündigung seinen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung behält.
Hier die gesetzlichen Grundlagen:
DIENSTRECHT BISHER & WEITERHIN (für vor dem 01.01.2025 geschlossene Verträge)
“Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948).”
§ 46c Abs. 10 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40072097/LNO40072097.html
NEUES DIENSTRECHT (für neue Verträge ab dem 01.01.2025)
“Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrkraft aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt, wobei die Einschränkungen bei Strukturkündigung nach § 96 Abs. 2 Z 7 unbeachtlich sind. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.“
§ 111 Abs. 11 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (GBedG)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40071971/LNO40071971.html
Liebe Kolleg*innen!
Bitte sprecht das in euren Schluss-Konferenzen an!
Helft mit, dass es sich herumspricht!
Mit freundlichen Grüßen
Euer Infonetzwerk-Team
ANHANG:
neuer Muster-Dienstvertrag
(für Verträge nach dem neuen Dienstrecht)
Bisherige Infonetzwerk-Aussendungen zu dem Thema:
INFO 385: Muster-Dienstvertrag vs Gesetz
https://netzwerk.oberwalder.info/content/index.php?page=21871&f=1&i=7949&s=21871
INFO 601: Stundenkürzung erst ab 20% Reduktion
https://infonetzwerk.oberwalder.info/2024/12/info-601/
P.S.
(zur INFO 610)
Danke für die Rückmeldungen auf die vorige Info zum Musikschul-Austritt, dass die private Musikschule in der aus dem Verband ausgetretenen Gemeinde die Lehrkräfte auf Honorarnotenbasis beschäftigen wird, und zum diesbezüglichen Beitrag im Diskussions-Forum:
https://414971.forumromanum.com/member/forum/forum.php?action=std_tindex&USER=user_414971&threadid=2
—
Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at
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