km-Geld € 0,50 &
Stundenkürzung erst ab 20% Reduktion
Liebe Kolleg*innen,
folgende Neuerungen gelten ab dem Neuen Jahr:
KILOMETERGELD-ERHÖHUNG
auf 50 Cent für alle Fahrzeuge ab Jänner 2025:
€ 0,50 / km – PKW, Motorrad, Fahrrad (ab 1 km Strecke)
€ 0,15 / km – Mitfahrer
“Mit 01.01.2025 wird das amtliche Kilometergeld einheitlich auf 0,50 Euro erhöht. Der neue Kilometergeld-Satz gilt ab dann unabhängig davon, ob man einen PKW (bisher 0,42 Euro) oder ein Motorrad/Motorfahrrad (bisher 0,24 Euro) nutzt. Bei mehr als einem Kilometer Wegstrecke gelten die 0,50 Euro auch für die Nutzung eines Fahrrades (bisher 0,38 Euro). Zudem erhöht sich auch der Betrag für Mitfahrende. Galten hier bisher 0,05 Euro, sind es ab dem neuen Jahr 0,15 Euro.”
Quelle: https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/kilometergeld-18183242
Anspruch auf Kilometergeld hat man einerseits für dienstliche Fahrten zwischen Standorten am selben Tag, sowie andererseits bei Dienstreisen zu Veranstaltungen außerhalb der Musikschule / des Verbands.
STUNDENKÜRZUNG
erst ab einer Reduktion der Lehrverpflichtung um 20 %:
Dass der Dienstgeber das Stundenausmaß einer Musikschullehrkraft ohne deren Einverständnis nur bei wesentlichen Änderungen der Schülerzahlen kürzen darf, hat zuletzt auch schon gegolten – auch wenn es in der Praxis kaum umgesetzt wurde. Vielmehr mussten die meisten Kollegen bei jeder Abmeldung fürchten, die jeweilige Stunde zu verlieren, selbst bei 25 min. Einheiten.
Nun wurde jedoch erstmals definiert, was “wesentlich” bedeutet: Ab 2025 dürfen unsere Stunden erst ab einer Reduktion der Lehrverpflichtung um 20 % einseitig gekürzt werden. Bei geringfügigeren Änderungen muss das Gehalt weiterbezahlt werden – auch wenn es keine Schüler, Ensembles oder andere Nebenfächer gibt, um die Stunden aufzufüllen. (Im beiderseitigen Einvernehmen kann das Beschäftigungsausmaß selbstverständlich jederzeit in alle Richtungen geändert werden.)
Jetzt liegt es an uns, dass die gesetzliche Bestimmung endlich auch in der Praxis ankommt. Bitte helft dabei mit, dass sich die Information herumspricht!
Die neue Regelung gilt sowohl im bestehenden als auch im neuen Dienstrecht:
NEUES DIENSTRECHT
(Inkrafttretensdatum 01.01.2025)
§ 111 Abs. 11 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (GBedG)
“Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. […] Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.“
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40071971/LNO40071971.html
NOVELLE WEITER BESTEHENDES DIENSTRECHT
(Inkrafttretensdatum 01.01.2025)
§ 46c Abs. 10 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG)
“Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt * (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.”
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40072097/LNO40072097.html
* … damit man – vor allem in der alten Abfertigungs-Regelung – nicht auch noch die Abfertigung verliert.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Infonetzwerk-Team
—
Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at
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