Stellungnahme Musterdienstvertrag
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der neue Jurist der Abteilung Gemeinden des Amts der NÖ Landesregierung hat auf meine Beschwerden über mutmaßlich gesetzeswidrige Formulierungen in Stellenausschreibungen und dem Musterdienstvertrag geantwortet.
… siehe INFO 544:
https://infonetzwerk.oberwalder.info/2023/04/info-544/
… insbesondere Beschwerde Musterdienstvertrag:
https://drive.google.com/file/d/16OIGBoJ7ukK7TyEMiaGqLy4WN0rajYvL/view
Zusammengefasst hat er hinsichtlich der Ausschreibungen und Vertretungen geschrieben, dass die Zulässigkeit der Befristung von Dienstverhältnissen im Einzelfall zu prüfen ist.
In Bezug auf die problematische Formulierung im Musterdienstvertrag sieht er keinen Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen. Angesichts eines Gerichtsurteils des Oberlandesgerichts sei der fragliche Passus “per se nicht als unzulässig anzusehen”. Dennoch stellt er klar:
“Bei bloß geringfügigen und somit unwesentlichen Verringerungen des Arbeitsumfanges ist eine Reduktion des Beschäftigungsausmaßes gemäß § 46c Abs. 10 GVBG unzulässig und kann nur einvernehmlich erfolgen.”
Zwar beruft er sich auf die Auslegung des Oberlandesgerichts, wo bei einer Reduktion um 15 % “von einer mehr als nur unwesentlichen Verringerung” ausgegangen wurde. Dazu ist anzumerken, dass andere Gerichte in ihren Erkenntnissen höhere Prozentsätze dafür angenommen haben, ab wann eine Änderung “wesentlich” ist, und dass die Rechtsfrage bislang nicht ausjudiziert – im Sinne von noch nicht bis zum Obersten Gerichtshof ‘vorgedrungen’ – ist.
Jedoch stellt damit auch die Aufsichtsbehörde der Gemeinden bzw. Musikschulverbände immerhin außer Frage, dass uns Musikschullehrern bei geringfügigen Verringerungen der Schülerzahlen (bis zu 15 %) die Stunden seitens des Dienstgebers nicht einseitig gekürzt werden dürfen, sondern das vorherige Gehalt weiterbezahlt werden muss – auch wenn es keine Anmeldungen für die betreffenden Stunden gibt!
Dabei gelten nicht womöglich Jahre zurückliegende Verträge, sondern die jeweils aktuellen Stunden als vertragliches Beschäftigungsausmaß! Eigentlich müssten wir bei jeder Änderung binnen 1 Monats einen Nachtrag zum Dienstvertrag bekommen. Halten sich die Dienstgeber nicht an diese dienstrechtliche Bestimmung, gelten Änderungen als einvernehmlich, wenn man nicht zeitnah dagegen protestiert.
VBG § 4 Abs. 1
“Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.”
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40047659/NOR40047659.html
Mit freundlichen Grüßen,
Martina Glatz
+43 664 6145370
martina.isabel.glatz@gmail.com
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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at
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