INFO 549

Gehaltsvergleich, Fahrtkostenzuschuss & Anfragen zur vorigen Info

  1. GEHALTSVERGLEICH BUNDESLÄNDER
    NÖ bei Lebensverdienstsumme an letzter Stelle
    ~
  2. BESCHWERDE FAHRKOSTENZUSCHUSS
    Gebührensätze aus dem Jahr 2014 gehören valorisiert
    ~
  3. ANTWORTEN AUF FRAGEN ZUR VORIGEN INFO 548
    Stellungnahme Musterdienstvertrag (Stundenreduktion)

1. Gehaltsvergleich 2023
ANHANG: Grafik Entwicklung
ANHANG: Grafik Lebensgehalt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich, Michael Lugitsch, bin Lehrender an der Musikschule Triestingtal (NÖ) und Lehrbeauftragter an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) für die Vorlesung “IGP-Berufskunde”. Daher ist es für mich von besonderem Interesse den Studierenden aktuelle Zahlen der Gehälter aus den Bundesländern zu präsentieren.

Aus meinen Recherchearbeiten entstand ein aktueller Gehaltsvergleich (2023) der Musikschullehrenden in den einzelnen Bundesländern Österreichs. Basis dieser Berechnungen sind die aktuellen Gehaltstabellen und Gehaltsschemen der Bundesländer. Dabei war ich auf die Mithilfe der einzelnen Musikschulwerke angewiesen. Die mir zur Verfügung gestellten Daten wurden zur nochmaligen Überprüfung den KOMU-Delegierten sowie den verantwortlichen gewerkschaftlichen VertreterInnen in den einzelnen Bundesländern vorgelegt. Ich bedanke mich an dieser Stelle bei allen beteiligten Personen sehr herzlich.

In den Berechnungen des Gehaltsvergleichs wurde jeweils die höchste Einstufung (mit abgeschlossenem IGP-Studium) herangezogen und in der Entwicklung über 40 Dienstjahre verglichen (vgl. Grafik Entwicklung). Dabei wurden folgende Aspekte, bei denen es Unterschiede in den Bundesländern gibt, die jedoch dringend auf unterschiedlichen Ebenen zu diskutieren sind, nicht berücksichtigt:

  • unterschiedliches Stundenausmaß der vollen Lehrverpflichtung (25-27 Wochenstunden)
  • unterschiedliche Vergütung der Fahrtkosten
  • Sicherheit des Arbeitsplatzes/Stundensicherheit
  • Problematik der Einstufung (u.a. Richtigkeit der Einstufung; Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten)
  • Inflation (unterschiedliche Gehaltsschemen)
  • regionale Unterschiede (u.a. West-Ostgefälle der Lebenserhaltungskosten)
  • Auswirkungen auf die Pensionsbeitragshöhe

Als Fazit kann festgehalten werden, dass es in den einzelnen Bundesländern große Unterschiede im Gehalt von Musikschullehrenden gibt – v.a. ist ein Unterschied zwischen Bundesländern, in denen das Land als Träger der Musikschulen fungiert, gegenüber Bundesländern, in denen die Gemeinden Träger der Musikschulen sind, festzustellen (vgl. Grafik Lebensgehalt).

Ich freue mich über eine rege Diskussion und hoffe, dass der vorliegende Vergleich in zukünftigen politischen Verhandlungen dazu beiträgt, dass man sich im Musikland Niederösterreich auch in diesem Bereich an der Spitze orientiert.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Lugitsch

Dr. Michael Lugitsch MMA
Musiker und Instrumentalpädagoge
Otto-Bondy-Platz 5/2/1.02
1120 Wien
m_lugitsch@hotmail.com
0699/17134126


2. Beschwerde Fahrtkostenzuschuss
ANHANG: Fahrtkostenzuschuss – Valorisierung !

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wusstet ihr, dass in den Schulungs-Unterlagen für die administrativen Musikschul-Mitarbeiter unser Fahrtkostenzuschuss mit Beträgen von vor 9 bzw. 10 Jahren angegeben ist? Anbei eine Beschwerde bzw. ein Antrag, den Fahrtkostenzuschuss für NÖ Musikschullehrkräfte an die aktuellen allgemeinen Gebührensätze anzupassen.

Ombudsstelle für Musikschulbeschwerden:
https://www.noe.gv.at/noe/Gleichbehandlung-Antidiskriminierung/Ombudsstelle_fuer_Musikschulbeschwerden.html

Der Fahrtkostenzuschuss ist nicht zur verwechseln mit der Pendlerpauschale! Er ist zwar an die Pendlerpauschale gekoppelt und muss gleichzeitig mit dieser beantragt werden, er ist aber ein – zur Pauschale des Finanzamts zusätzlicher – Zuschuss des Dienstgebers für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort. (Bei Teilzeitbeschäftigung gilt sowohl für die Pendlerpauschale als auch für den Fahrtkostenzuschuss eine Drittellösung.)

Wer noch keinen Fahrtkostenzuschuss bekommt:

  • Gleich jetzt Pendlerrechner ausfüllen,
  • Ergebnis ausdrucken,
  • beim Dienstgeber abgeben
  • und damit auch den Fahrtkostenzuschuss beantragen!

Pendlerrechner:
https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/


3. Anfragen zur vorigen INFO 548:
https://infonetzwerk.oberwalder.info/2023/06/info-548/

Nach der Aussendung der letzten Nachricht haben mich 3 Anfragen erreicht, deren Beantwortung eventuell von allgemeinem Interesse ist:

a) Gilt das für alle Musikschullehrer, oder nur für diejenigen, die diesen Mustervertrag haben?

Dass das Beschäftigungsausmaß vom Dienstgeber nur herabgesetzt werden darf, “wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert”, ist eine gesetzliche Regelung und gilt für alle NÖ Musikschullehrer!

GVBG § 46c Abs. 10:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40005796/LNO40005796.html

b) Gilt das auch dann, wenn im Dienstvertrag ein weitaus geringeres Stundenausmaß steht, als man (schon seit Jahrzehnten) unterrichtet?

Ja! Eigentlich müsste der Dienstgeber, wie gesagt, bei jeder Änderung binnen einen Monats einen Nachtrag zum Dienstvertrag ausstellen. Wenn sich ein Dienstgeber nicht ans Gesetz hält, darf einem daraus auf keinen Fall noch ein Nachteil erwachsen!
Aber eine mündliche Vereinbarung beziehungsweise sogenanntes “konkludentes Handeln” zählt auch wie ein Vertrag. Wenn beide Vertragspartner sich auf ein neues Stundenausmaß einigen und dieses umsetzen (etwa indem die Lehrkräfte Stundenpläne abgeben und danach unterrichten, die Leitungen Schüler- und Ensemblelisten austeilen, die Gemeinden Gehalt auszahlen usw.), gilt das als vertraglich vereinbart.
Daher muss man auch aktiv – und am besten nachweislich (per Einschreiben) – Einspruch erheben, wenn man mit einer Änderung nicht einverstanden ist. Denn beide Teile können sich – auch wenn diese schriftlich ausgestellt sind – nicht auf alte Verträge berufen, wenn sie nicht mehr dem aktuellen Stundenausmaß entsprechen.

c) Gilt das nur für Kollegen über 50, oder für alle Musikschullehrer?

Die oben zitierte Regelung gilt für alle Musikschullehrer unabhängig vom Alter oder Dienstalter.

Ob Musikschullehrern über 50 Jahren und mit mehr als 10 Dienstjahren Stunden auch dann nicht gekürzt werden können, wenn die Änderungen des Arbeitsumfangs nicht nur vorübergehend und mehr als unwesentlich sind (also bei mehr als 15 oder gar 30 % Schülerverlust), darüber herrschen nach wie vor unterschiedliche Rechtsmeinungen der Gewerkschaft und der Dienstgeberseite.

Ansprechpartner/innen Younion NÖ:
https://www.younion.at/ueber-uns/bundeslaender/niederoesterreich/ansprechpartnerinnen

Mit freundlichen Grüßen,
alles Gute für die letzten Schulwochen!
Martina Glatz

Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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