IRRTÜMER: Verträge & Einstufung;
Demo Orchester Baden 4.10.
Liebe Kolleg*innen,
zunächst bitte um Entschuldigung: Aufgrund eines technischen Problems ist die letzte INFO (624) bei einigen Empfängern offenbar versehentlich doppelt angekommen.
… und schon folgt die nächste Meldung. Diese eilt, da die Kundgebung bereits am kommenden Samstag stattfindet:
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DEMO für den Erhalt des Orchesters
Samstag, 04. Okt. 2025, 10-12 Uhr, Hauptplatz Baden
(jpg im ANHANG)
NÖN (30. September 2025)
Irene Geiger startet Aktion für Erhalt des Bühnenorchesters
https://www.noen.at/baden/unterschriftenliste-baden-irene-geiger-startet-aktion-fuer-erhalt-des-buehnenorchesters-491824240
ÖMR (offener Brief zur Auflösung des Bühnenorchester Baden)
Rückschritt in der Kulturpolitik – NÖ kompromittiert sein Vorzeigeorchester
https://oemr.at/offener-brief-zur-aufloesung-des-buehnenorchester-baden/
PETITION für den Erhalt des Orchesters der Bühne Baden
https://www.younion.at/themen/petition-fuer-das-orchester-baden
(siehe auch INFO 623)
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Im ANHANG außerdem der 2. Teil der Reihe weit verbreiteter Dienstrechts-Irrtümer beziehungsweise nicht gesetzeskonformer Praktiken im NÖ Musikschulwesen:
IRRTÜMER Nr. 2: Verträge & Einstufung
https://infonetzwerk.oberwalder.info/wp-content/uploads/2025/09/Irrtuemer02VertraegeEinstufung.pdf
Beim Thema Verträge mag die Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Regelung und den Erfahrungen vieler Kolleg*innen in der Praxis daran liegen, dass für die anderen NÖ Gemeindebediensteten – bis zum Inkrafttreten des neuen Dienstrechts – andere Bestimmungen galten als für uns Musikschullehrkräfte. Für uns galt immer schon, dass wir Dienstverträge “unverzüglich” bekommen müssten. In manchen Musikschulen mussten Kolleg*innen jedoch mitunter monate- oder gar jahrelang auf schriftliche Dienstverträge warten.
In unserem Dienstrechts-Paragraphen (dem § 46 GVBG (NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz)) wurde in Bezug auf solche allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen nämlich aufs Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) im Bundesrecht verwiesen. Dort steht, was im Gemeindedienst sonst erst im neuen Dienstrecht eingeführt wurde – nämlich, dass “unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen” ist (§ 4 VBG bzw. § 13 GBedG (NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025)).
Wussten Sie übrigens, dass – ebenfalls immer schon – gesetzliche Verwendungsbeschränkungen für Verwandte oder Verschwägerte in Weisungsverhältnissen galten / gelten?
VBG § 6c: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40133896/NOR40133896.html
GBedG § 11: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40071871/LNO40071871.html
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Nochmals vielen Dank für die Anmeldungen zum Treffen der Personalvertreter/innen!
https://infonetzwerk.oberwalder.info/wp-content/uploads/2025/09/Treffen-PV-MS-Einladung.pdf
Wer’s noch nicht dazugesagt hat, bitte noch um Mitteilung, wer im Anschluss zum Mittagessen bleiben möchte – für die Reservierung im Gasthof …
Anmeldung bis 24. Oktober 2025 bei:
Martina Glatz | +43 699 12101502 | martina.isabel.glatz@gmail.com
Mit freundlichen Grüßen
Euer Infonetzwerk-Team
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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at
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