INFO 615

(Stundenreduktion Nr. 5)
keine Kürzung bei geringfügigen Änderungen

Man kann die Stunden also kürzen, wenn die Schülerzahlen im jeweiligen Fach um mehr als 20 % zurückgehen, muss den Lehrkräften aber das Gehalt weiterbezahlen, wenn die Reduktion unter 20 % liegt?

Richtig, liebe Dienstgeber und liebe Musikschulleitungen!

Entgegen vieler hartnäckiger Gerüchte, sind einseitige Kürzungen nur bei GROSSEN (“wesentlichen”) und “nicht nur vorübergehenden” Reduktionen möglich, nicht jedoch bei kurzfristigen (vorübergehenden) oder KLEINEN (geringfügigen) Änderungen!

Wenn z.B. Ensemblestunden eine Zeit lang nicht stattfinden, oder wenn sich nur einzelne Schüler abmelden und die Stunden nicht nachbesetzt werden können, darf das Beschäftigungsausmaß nicht einseitig gekürzt werden und die Entlohnung muss unverändert weiterlaufen.

Wenn genügend Schüler des jeweiligen Instruments oder entsprechende Ergänzungsfächer vorhanden sind (wenn sich der „Arbeitsumfang“ also gar nicht ändert), dürfen Stunden und Gehalt der betreffenden Lehrkräfte natürlich schon gar nicht gekürzt werden. Man kann also nicht einer Lehrkraft das Gehalt kürzen, während andere Kolleg*innen im selben Unterrichtsfach die Stunden bekommen. Und man darf schon gar nicht eine neue Lehrkraft einstellen, um Kolleg*innen im selben Unterrichtsfach ihre Stunden wegzunehmen!

Im beiderseitigen Einvernehmen sind Änderungen selbstverständlich jederzeit möglich.

Anbei nochmals die gesamte INFO-Reihe von der INFO 611 bis zur heutigen INFO 615 im Überblick:
ANHANG: alle Stundenreduktions-INFOS (pdf)

Einen sonnigen, nicht allzu heißen Sommer und schöne Ferien!

Mit freundlichen Grüßen
Euer Infonetzwerk-Team

Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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